„HELP LIBERIA – KPON MA“ Satzung des HELP LIBERIA e. V.
Verein für medizinische Hilfe in Liberia
Vom 11.02.2012
1. Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „HELP LIBERIA – KPON MA“ e.V.
Verein für medizinische Hilfe in Liberia.
Der Verein hat seinen Sitz in Oberschweinbach bei München und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen. (VR 201966)
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsfürsorge und die Förderung mildtätiger Zwecke. Es soll die medizinische Basisversorgung im ländlichen Gebiet Liberias mit Schwerpunkt Bong County wiederhergestellt und verbessert werden.
Dies geschieht durch
– Aufbau und Unterhalt einer sogen. Buschclinic im ländlichen Gebiet, in welcher Patienten jeder Art untersucht und ambulant behandelt werden können;
– Förderung ausgewählter Apotheken im ländlichen Gebiet, die zuverlässig qualitative Medikamente zu jedermann erschwinglichen Preisen oder gratis anbieten und medizinisch beraten;
– Unterstützung von Projekten zur Gesundheitserziehung in Liberia.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemässe steuerbegünstigte Zwecke.
Im Falle ausländischer Körperschaften, wie z. B. einer Klinik in Liberia oder eines Fördervereins eines Gesundheitspostens, werden im Sinne der für diesen Fall geltenden erhöhten Nachweispflicht von den ausländischen Partnern ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen und vollständig belegte Abrechnungen über die Verwendung der Mittel verlangt.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der § 51 – 68 AO. Insbesondere verfolgt er auch mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 2 AO. Der Verein unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen für die Zwecke des Vereins werden ihnen auf Antrag im angemessenen Umfang erstattet.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten. Jugendliche ab 14 Jahren bedürfen gemäss §1629 Abs. 1 BGB der Einwilligungserklärung beider Elternteile, um Mitglied zu werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, ihm aber nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Beiträge und Spenden
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zu einer Patenschaft zur Erfüllung des Satzungszweckes in Höhe von monatlich mindestens 10 Euro.
Die Beiträge können mittels Daueraufträge überwiesen oder vom Verein mittels Lastschriftverfahren abgebucht werden.
Das Vereinsmitglied hat kein Recht, allein über die Verwendung seiner Beiträge zu bestimmen; jedoch ist jedes Vereinsmitglied jährlich über dessen Verwendung zu informieren, worüber bei der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Fur Spenden ab 20 Euro werden Spendenquittungen ausgestellt. Ausserdem können dem Verein Geld- und Sachspenden, auch zweckgebunden, zugewendet werden.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Erklärung des Austritts, durch förmliche Ausschliessung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn trotz Aufforderung ohne Grund für sechs Monate die Beiträge nicht gezahlt sind.
Die Mitgliedschaft endet zum gewünschten Termin frühestens im nächsten Monat, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegt. Kann ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen aus finanziellen Gründen nicht nachkommen, so kann es schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft bis max. 3 Jahre beantragen, behält jedoch sein Stimmrecht. Danach erfolgt das Ende der Mitgliedschaft, falls kein Mitgliedsbeitrag geleistet werden kann, durch Beschluss der Vorstandschaft. Eine vorübergehende Reduzierung des Beitrags nach begründetem Antrag und Beschluss der Vorstandschaft ist möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Vorstandschaft. Dem auszuschliessenden Mitglied ist mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen vor der Vorstandsversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
7. Vorstand und Vertretung
Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gewählt.
Aus dem Kreis der Mitglieder werden
– der erste Vorsitzende,
– der zweite Vorsitzende,
– der Schriftführer,
– der Schatzmeister
gewählt.
Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
Dieselben Personen sind für das Vereinskonto einzeln zeichnungsberechtigt.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäss Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen fur den Verein gegen seine oder die Quittung eines anderen Vorstandsmitglieds in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur nach Absprache mit mindestens noch einem der anderen Vorsitzenden leisten.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Wie alle anderen Vereinsmitglieder üben auch die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Auslagen werden allen Mitgliedern auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.
Zu Vorstandssitzungen können in beratender Funktion von Fall zu Fall weitere Personen eingeladen werden.
8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt.
Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind
– der Jahresbericht des Vorstands, bestehend aus dem Tätigkeits- und dem Kassenbericht
– der Rechnungsprüfungsbericht
– die Entlastung des Vorstands
– ggf. die Ersatzwahl oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Punkte der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
9. Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. In diesem Fall gelten die beiden Vorsitzenden als Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Pro-Liberia- München e.V.“ oder , falls dieser nicht mehr existent, an einen anderen steuerbegünstigten humanitären Verein zur Unterstützung Liberias, der es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sitz des Vereins: Oberschweinbach
Anschrift: Fichtenweg 36; D-82294 Oberschweinbach; Postfach 1301 in 82243 Fürstenfeldbruck
Mail: “postmaster@help-liberia.com”
Eingetragen beim Registergericht des Amtsgerichts München am …….
Geschäftsnummer VR 201966
Vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit ausgestellt von Finanzamt Fürstenfeldbruck für Körperschaften am 25.März 2010
Steuernummer: 117/109/00088
„HELP LIBERIA – KPON MA“ Verein für medizinische Hilfe in Liberia
UNTERSCHRIFTEN DER GRÜNDUNGSMITGLIEDER AM 26.10.2008
( Name/ Geburtsjahr/ Wohnort/ Tel.-Nr./ E-Mail )
Thomas Böhner:
——————————————————————————————-
Hawa Böhner:
——————————————————————————————-
Francis Amissah :
——————————————————————————————-
Catherine Amissah :
——————————————————————————————-
Isaac Whisnant:
——————————————————————————————–
Anton Vieracker :
——————————————————————————————-
Inge Götz-Pauthner:
——————————————————————————————–
Ursula Kraus-Ahma:
——————————————————————————————–
Dorbor Kerkulah:
——————————————————————————————–
Robert Sommer:
——————————————————————————————–